Diese Praxis hat seit Februar 2020 die Kassenzulassung für alle gesetzlichen Krankenkassen
Patienten mit folgenden Erkrankungen können von ihrem behandelnden Arzt die Heilmittelverordnung Nr. 13 mit den entsprechenden ICD-10-Schlüsseln und Indikationen ausgestellt bekommen:
Diabetiker mit Folgeerkrankungen / Diabetisches Fußsyndrom
Polyneuropathie / Neurologisches Fußsyndrom
krankhafte Schädigung am Fuß infolge eines Querschnittsyndroms
Umsatzsteuerpflicht für Patienten ohne Heilmittelverordnung Nr. 13 oder Privatrezept
Gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei, die im Rahmen der Ausübung einer heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Eine bloße Maßnahme zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. ein Wellnessprogramm ist keine Heilbehandlung im Sinne der Befreiungsnorm, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs erbracht wird.
Heilberufliche Leistungen sind daher nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht und vom Arzt oder Heilpraktiker oder sektoraler Heilpraktiker für Podologie verordnet werden.
Dies bedeutet für Sie, daß Sie sich von der Bezahlung der Umsatzsteuer befreien können, indem Sie sich von Ihrem behandelnden Arzt/Heilpraktiker ein Privatrezept mit einer entsprechenden Diagnose für die gewünschte Leistung ausstellen lassen. Die privaten Krankenversicherungen sind jedoch – je nach Versicherungsvertrag – nicht verpflichtet, Ihnen diese Kosten zu erstatten. Dieses Privatrezept dient Ihnen lediglich zur Steuerbefreiung. Die Behandlungskosten sind gemäß meiner Preisliste von Ihnen selbst zu bezahlen.